Primäre Prävention
Im Sozialrecht :
Die gesetzlichen Krankenkassen sollen durch Satzung Leistungen der primären Prävention vorsehen (§20 Abs. 1 SGB V). Mit diesen Leistungen sollen krankheitsverursachende Umstände in der Arbeitswelt, in der Umwelt und im Lebensstil verhindert und damit die Gesundheit der Versicherten erhalten, ihre Widerstandskraft gesteigert und ihre Lebensfreude erhalten und gesteigert werden. Hiermit soll der allgemeine Gesundheitszustand verbessert und sozial bedingte Ungleichheiten bei den Gesundheitschancen vermindert werden. Bei der Durchführung der primären Prävention werden u.a. Mitgliederzeitschriften, Broschüren, elektronische Medien und Veranstaltungen eingesetzt. Für die primäre Prävention und die betriebliche Gesundheitsförderung sollen im Jahre 2000 5 € je Versicherten aufgewendet werden (§ 20 Abs. 3 SGB V). In begründeten Fällen darf dieser Betrag über- oder unterschritten werden.
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