Betriebliche Gesundheitsförderung

Im Sozialrecht :

Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen Massnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (§20a Abs. 1 SGB V). Die Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für die Massnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und der primären Prävention werden durch § 20 Abs. 3 SGB V begrenzt.

Zur Erhöhung der Bereitschaft der Arbeitgeber, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken, wurde für Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der b. G. eine Steuerbefreiung eingeführt. Es muss sich dabei um Maßnahmen handeln, die hinsichtlich der Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 a I i. V. m. § 20 I S. 3 SGB V genügen. Dazu gehören u. a. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Die Übernahme der Beiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine werden nicht erfasst.

Die Leistungen müssen grundsätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und dürfen den Betrag von 500 EUR je Arbeitnehmer und Jahr nicht überschreiten. Die Regelung gilt erstmals für die in 2008 erbrachten Leistungen.

Im Sozialrecht :

Betriebliche Gesundheitsförderung




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