Privatdozent ist im Verwaltungsrecht der Universitätslehrer, der (auf Grund der Habilitation) die Befugnis erlangt hat, eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen abzuhalten. Davon unabhängig ist die Frage der Innehabung eines Amtes oder einer Planstelle. Mit der Erlangung einer Stellung (Planstelle) als Universitätsdozent oder Professor endet die Privatdozenteneigenschaft. Lit.: Emundts-Trill, P., Die Privatdozenten und Extraordinarien der Universität Heidelberg 1803-1860, 1997
Weitere Begriffe : Heilung des Formmangels | Postsperre | unlauterer Wettbewerb |
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