Privatdozent

ist im Verwaltungsrecht der Universitätslehrer, der (auf Grund der Habilitation) die Befugnis erlangt hat, eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen abzuhalten. Davon unabhängig ist die Frage der Innehabung eines Amtes oder einer Planstelle. Mit der Erlangung einer Stellung (Planstelle) als Universitätsdozent oder Professor endet die Privatdozenteneigenschaft. Lit.: Emundts-Trill, P., Die Privatdozenten und Extraordinarien der Universität Heidelberg 1803-1860, 1997

Hochschulen können habilitierten Personen, die nicht Mitglied der Hochschule sind, die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach verleihen. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „P.“ verbunden. P. sind Hochschullehrer. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im Hochschulrecht der Länder.




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