privates Baurecht

Teil des Baurechts, das vom öffentlichen Baurecht (Baurecht) abzugrenzen ist. Das private Baurecht umfasst zunächst das Bauvertragsrecht und das Architektenrecht und behandelt hauptsächlich die Mängel am Bauwerk, die zu Klagen auf Mängelbeseitigung, Minderung des Werklohns oder auf Schadensersatz führen können. Rechtsgrundlagen sind vor allem das BGB (Vorschriften über den Werkvertrag gern. §§ 631 ff. BGB) sowie die VOB Teil A und TeilB sowie die HOAI). Erfasst ist auch der zivile Nachbarschutz, der insb. in den Vorschriften der §§ 903 ff. BGB und in § 1004 BGB seine Grundlagen findet. Er unterteilt sich in Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bei Beeinträchtigung des Eigentums, in Abwehransprüche, in Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Auf der Ebene des Landesrechts existieren z. T. sog. Nachbarrechtsgesetze, die ergänzende Regelungen über den Nachbarrechtschutz enthalten (z. B. über den Grenzabstand von Pflanzen) und auf die sich ein Nachbar berufen kann. Die privatrechtliche Nachbarstreitigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Nachbar Ansprüche unmittelbar gegen den Eigentümer eines störenden Grundstücks geltend macht. Diese Ansprüche sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen.




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