Probefahrt

Kennzeichen, Zulassung. Unter Probefahrt versteht man die Fahrt mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern, um deren Gebrauchsfähigkeit festzustellen oder nachzuweisen. Gemeint sind damit die Versuchsfahrten der Hersteller selbst, der Händler und Reparaturwerkstätten wie auch Fahrten mit oder von Kaufinteressenten. Für solche Fahrten dürfen die Berechtigten (z. B. Kraftfahrzeughändler) ihnen zugeteilte und von ihnen versteuerte rote Kennzeichen verwenden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind seit 15. Juli 1972 besondere Fahrzeugscheine mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen auszuhändigen. Dasselbe gilt für Prüfungs- und Überführungsfahrten (§28 StVZO).
Für nur leicht fahrlässig verursachte Beschädigung des Vorführwagens während der Probefahrt haftet der Kaufinteressent nicht, da dem Händler insoweit der Abschluß einer Vollkaskoversicherung zuzumuten ist (BGH), wohl aber für grob fahrlässige Schadensverursachung.

liegt vor, wenn die Durchführung der Fahrt, insbesondere der Erprobung eines Neubaus durch den Hersteller, so zum Beispiel der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs dienen soll. Als Probefahrt in diesem Sinne ist jedoch auch die Fahrt des Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs anzusehen. Wer bei dieser Probefahrt das Kraftfahrzeug führt, Käufer oder Verkäufer, ist unerheblich. Als Probefahrt in diesem Sinne gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung des Fahrzeugs in der Öffentlichkeit. Bei Ausführung der Fahrt muss ein rotes Kennzeichen nach § 28 StVZO angebracht und das Kraftfahrzeug versichert und versteuert sein.




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