Probekauf

Es gibt die Möglichkeit, Waren auf Probe oder nach einem Muster auf Besichtigung zu kaufen, ein Kauf nach Probe oder auf Probe muss jedoch ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der Natur der Sache ergeben. Wer ein Muster einer Sache vorlegt, damit der Kaufgegenstand entsprechend beschrieben wird, ist auch verpflichtet, die Ware dem Muster entsprechend zu verkaufen. Die Eigenschaften der Probe oder des Musters werden als zugesichert angesehen, mit der Rechtsfolge, dass dann, wenn sie nicht vorhanden sind, der Käufer vom Kauf zurücktreten und unter Umständen sogar Schadenersatz verlangen kann.
Insbesondere im Versandhandel ist der Kauf auf Probe oder auf Besichtigung üblich. Der Käufer sucht sich aus einem Katalog eine Ware heraus und bestellt sie dann. Er hat zunächst, wenn er die Ware bekommt, das Recht, diese zu besichtigen und gegebenenfalls wieder umzutauschen.

beim Kauf nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe (Probelieferung) als zugesichert, § 494 BGB. Beim Kauf au/oder zur Probe steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers, § 495 BGB. Im letzteren Falle ist der Kauf aufschiebend bedingt durch die Annahmeerklärung des Käufers, die innerhalb einer vereinbarten oder angemessenen Frist abzugeben ist; bei Übergabe zur Besichtigung kann Schweigen Billigung bedeuten.

Kauf auf Probe.

Kauf auf Probe, Kauf nach Probe, Umtauschvorbehalt.




Vorheriger Fachbegriff: Probefahrt | Nächster Fachbegriff: Probelieferung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen