Prozesszinsen

sind die Zinsen (i. d. R. 4 Prozent); die der Schuldner vom Eintritt der Rechtshängigkeit einer Streitsache an zu zahlen hat, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist; § 291 BGB.

Schuldrecht: Zinsen.
Steuerrecht: Steuerzinsen.

Zinsschuld.




Vorheriger Fachbegriff: Prozessvoraussetzungen | Nächster Fachbegriff: Pseudonym


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen