Prozesszinsen sind die Zinsen (i. d. R. 4 Prozent); die der Schuldner vom Eintritt der Rechtshängigkeit einer Streitsache an zu zahlen hat, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist; § 291 BGB.
Weitere Begriffe : Blankounterschrift | Börsenzulassung von Wertpapieren | Homogenitätsgrundsatz |
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