Steuerzinsen

Die Erhebung von Zinsen dient dem Ausgleich eines mit dem verspäteten Zahlungseingang für die Staatskasse verbundenen Nachteils und darüber hinaus dem Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nach § 233 AO nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen verzinst. Es handelt sich dabei um folgende Fälle:
— Die Finanzbehörde hat gem. § 236 Abs. 1 AO Prozesszinsen an den Steuerpflichtigen zu zahlen, wenn durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird und dem Steuerpflichtigen nicht die Verfahrenskosten gem. § 137 S.1 FGO auferlegt worden sind.
— Ergeben sich im Steuerfestsetzungsverfahren Nachforderungen oder Erstattungen, so sind die entsprechenden Steuerbeträge in den zeitlichen Grenzen des § 233 a AO zulasten oder zugunsten des Steuerpflichtigen zu verzinsen. Durch die sog. Zinsen im Rahmen der sog. Vollverzinsung werden unabhängig von der Fälligkeit der Steuer Zins-vor- oder -nachteile ausgeglichen.
— Wird die Vollziehung eines Steuerverwaltungsaktes, der unmittelbar oder vermittels eines Folgebescheides eine Zahlungspflicht begründet, gern. § 361 AO oder § 69 AO ausgesetzt, so fallen gern. § 237 AO Aussetzungszinsen an, wenn der zugrunde liegende Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hat. Wegen der nur einjährigen Festsetzungsverjährungsfrist für Zinsen (§ 239 Abs. 1 S. 1 AO) ist darauf hinzuweisen, dass der Zinsanspruch im Falle einer Verfassungsbeschwerde nicht erst mit Abschluss des Verfahrens beim BVerfG entsteht, sondern bereits mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Einspruchsentscheidung bzw des finanzgerichtlichen Urteils.
— Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden gem. § 234 AO Stundungszinsen erhoben.
— Im Falle einer Steuerhinterziehung fallen gem. § 235 AO Hinterziehungszinsen an. Der Festsetzung der Zinsen steht nicht entgegen, dass wegen einer Selbstanzeige gem. § 371 AO Straffreiheit eingetreten ist oder das Strafverfahren wegen eines anderen Grundes, z.B. eines Verfahrenshindernisses, nicht durchgeführt wird. Praktisch bedeutsam ist, dass sich die finanziellen Belastungen durch die gem. § 169 Abs. 2 AO auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist in Hinterziehungsfällen häufig kumulieren.
Der Höhe nach betragen die Steuerzinsen für jeden vollen Monat 0,5% des auf volle fünfzig Euro abgerundeten zu verzinsenden Betrages. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr nach deren in § 239 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 AO geregeltem Beginn. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Für Hinterziehungszinsen tritt keine Verlängerung dieser Fristen ein, im Gegensatz zu der auf zehn Jahre gestreckten Festsetzungsverjährungsfrist.
Keine Steuerzinsen sind die ihnen in der Wirkung gleichkommenden, wegen des höheren Zinssatzes (1 %) noch stärker belastenderen Säumniszuschläge.

Zinsen, steuerlich.




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