Präsente Beweismittelsind die von einem Prozessbeteiligten gestellten (vorgeladenen und erschienenen) Zeugen und Sachverständigen sowie andere herbeigeschaffte (vorgelegte) Beweismittel (z. B. Urkunden, Skizzen u. dgl.). Die Präsenz erweitert die Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung (s. ferner Glaubhaftmachung). Es kann sie z. B. in der Hauptverhandlung im Strafverfahren nur ablehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig, die Beweistatsache völlig unerheblich oder schon erwiesen oder offenkundig oder wenn das Beweismittel ungeeignet ist, schließlich wenn der Antragsteller Prozessverschleppung beabsichtigt; sonst nur mit Einverständnis des StA, des Angeklagten und des Verteidigers (§ 245 StPO).
Weitere Begriffe : Konstitutivurkunde | doppelter Teilnehmervorsatz | formell |
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