Glaubhaftmachung

In den meisten Fällen muß jemand, der einen Anspruch vor Gericht geltend machen will, in der Lage sein, für die Berechtigung dieses Anspruchs den vollen Beweis zu führen. In einigen Fällen, besonders bei beschleunigten Verfahren, z.B. bei einstweiligen Anordnungen oder Verfügungen, genügt es aber, wenn er die Berechtigung seines Anspruchs «glaubhaft macht». Dies kann z.B. auch durch Vorlage einer von ihm selbst oder von Dritten stammenden eidesstattlichen Versicherung geschehen (§ 294 ZPO).

Grundsätzlich müssen Tatsachen im Prozeß bewiesen werden, d.h. das Gericht muß vom Vorliegen bzw. vom Nichtvorliegen der Tatsache überzeugt sein und darf daran keine vernünftigen Zweifel mehr haben. Soweit dies vom Gesetz bestimmt ist, reicht ausnahmsweise eine geringere Form der Überzeugung des Gerichts aus. Es genügt, wenn das Gericht nach der Beweisaufnahme die Wahrheit der Tatsache für überwiegend wahrscheinlich hält, wenn sie ihm also glaubhaft gemacht worden sind. Der Beweispflichtige darf sich neben all den anderen Beweismitteln zusätzlich und v. a. der eidesstattlichen Versicherung bedienen, § 294 I ZPO. Allerdings ist eine Beweisaufnahme die nicht sofort erfolgen kann, zur Glaubhaftmachung unstatthaft, §294 II ZPO. Wichtigste Beispiele sind das Arrestverfahren (§920II ZPO) und die einstweilige Verfügung (§§ 936, 920 II ZPO).

geringerer Grad des Beweises. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als wahr angesehen werden kann. Wichtigstes Mittel zur G. ist die eidesstattliche Versicherung. G. genügt u. a. bei Ablehnung von Gerichtspersonen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einstweiliger Verfügung, Arrest.

ist eine Beweisführung, die dem Gericht oder der Behörde den Eindruck der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache vermitteln soll; sie reicht nicht aus, den vollen Beweis zu erbringen. Die G. ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (z. B. im Eilverfahren des Arrests und der einstweiligen Verfügung). Für die G. können alle Beweismittel, auch die eidesstattliche Versicherung (Eid), herangezogen werden; doch ist die Beweisaufnahme nur statthaft, wenn sie sofort erfolgen kann (§ 294 ZPO).

(§ 294 ZPO) ist die Begründung zumindest der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs. Die G. ist eine abgeschwächte Form der Beweisführung. Sie ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (z. B. § 44 II ZPO). Sie geschieht außer durch die (sofort erhebbaren) Beweismittel durch Versicherung an Eides statt seitens der Partei oder eines Dritten. Eine Beweisaufnahme ist nur statthaft, wenn sie sofort erfolgen kann (§ 294 II ZPO). Lit.: Scherer, /., Das Beweismaß bei der Glaubhaftmachung, 1996

, Sozialrecht: Erleichterung für Versicherungstatbestände insb. nach dem Fremdrentenrecht. Gem. § 4 Fremdrentengesetz (FRG) können angesichts der besonderen Umstände vertriebene Personen, geflüchtete Deutsche sowie heimatlose Ausländer ihre Versicherungszeiten u. a. auch durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft machen. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Eine identische Regelung enthält der noch fortgeltende § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VwVfG —KOV)hinsichtlich der schädigenden Umstände im Sinne des BVG bzw. analog bei anderen Schädigungstatbeständen im sozialen Entschädigungsrecht. Damit wird in diesen Sonderfällen von dem Grundsatz abgewichen, dass u. a. die anspruchsbegründenden Umstände von den Antragstellern grundsätzlich nachzuweisen sind, d. h. volle Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen zu erbringen ist. Zivilprozessrecht: Beweisführung, mit der dem Richter nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden Tatsache vermittelt werden soll (§ 294 ZPO). Sie ist (anders als der Strengbeweis) nicht an die Förmlichkeiten des Beweisaufnahmeverfahrens gebunden (die Erhebung muss aber sofort möglich sein, § 294 Abs. 2 ZPO) und kann außer durch die in den §§355-455 ZPO vorgesehenen Beweismittel auch durch die Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO, Ausnahmen: §§ 44 Abs. 2 S. 1, 406 Abs. 3, 511 a Abs. 1 S.2 ZPO) und sonstige geeignete Mittel (z.B. anwaltliche Versicherung, schriftliche Erklärungen von Zeugen) erfolgen. Die Glaubhaftmachung ist nur dort ausreichend, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt.

ist eine Beweisführung, die dem Gericht oder einer Behörde einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll als den vollen Beweis. Dafür reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus. G. genügt nur da, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt; das ist häufig zur Bekräftigung verfahrensrechtlich bedeutsamer Behauptungen der Fall. Sie kann durch jedes Beweismittel, auch durch eidesstattliche Versicherung oder anwaltliche Versicherung erfolgen; jedoch müssen die Beweise sofort erhoben werden können (präsente Beweismittel; § 294 ZPO; § 31 II FamFG).




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