Psychotherapie , Sozialrecht: Psychologische Psychotherapie gem. § 27 Abs. 1 S.2 SGB V, seit Januar 1999 Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei dieser besonderen Behandlungsform muss die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung, anders als sonst im Recht der Arztbehandlung und Krankenbehandlung vorgesehen, bei der Krankenkasse beantragt werden Die Einzelheiten sind in einer gesonderten Psychotherapierichtlinie geregelt, im Internet abrufbar unter www.g-ba.de. Sodann kann der Versicherte sowohl einen psychotherapeutisch tätigen Arzt als auch direkt einen zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten als Behandler auf Kosten der Krankenkasse in Anspruch nehmen.
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