Publizisten

Im Sozialrecht :

Selbständige Publizisten sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (§5 Abs.l Nr. 4 SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung (§20 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB XI) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (§2 Nr. 5 SGB VI) versicherungspflichtig (Künstlersozialversicherung).



Auf Sozialleistungen besteht ein Rechtsanspruch, wenn sich aus den besonderen Teilen des SGB nicht zweifelsfrei ergibt, dass dem

Sozialleistungsträger bei der Entscheidung über die Leistung Ermessen eingeräumt ist (§38 SGB I). Eine eigenständige Anspruchsgrundlage ist §38 SGB I indessen nicht. Die Anspruchsgrundlage ist den besonderen Teilen des SGB zu entnehmen.

, Sozialrecht: Personen mit selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit. Diese unterliegen im Rahmen der Künstlersozialversicherung ebenfalls den Vorschriften über die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung.




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