Publizität positivedes Handelsregisters. Nach § 15 III HGB kann sich ein redlicher Dritter, wenn eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht worden ist, demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen. § 15 III HGB liegt vor, wenn eine richtig eingetragene Tatsache versehentlich unrichtig bekanntgemacht wurde, ferner, wenn bereits die Eintragung unrichtig war und zusätzlich fehlerhaft bekanntgemacht wurde (h.M.).
Weitere Begriffe : Senat | Aristoteles | Betriebsärzte |
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