Negative Publizität
Siehe auch: Publizität
bedeutet, dass das Publikum, solange bestimmte Tatsachen in das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Güterrechtsregister nicht eingetragen sind, darauf vertrauen darf, dass diese nicht vorliegen (z. B. Widerruf einer Prokura, Abberufung des eingetragenen Vereinsvorstands, Änderung des gesetzlichen Güterstandes). Vgl. § 15 HGB, § 29 GenossenschaftsG, §§ 68, 1412 BGB. Siehe auch: positive Publizität, öffentlicher Glaube, Publizität.
Publizität, negative
Sachenrecht: Rechtsschein eines öffentlichen Registers (z. B. Grundbuch) in Bezug auf nicht eingetragene Tatsachen. Der Erwerber eines Grundstücksrechts beispielsweise darf auf das SchweiA gen des Grundbuchs vertrauen. Er kann sich also darauf verlassen, dass das, was nicht im Grundbuch eingetragen ist, rechtlich nicht existiert. Wenn eine bestehende relative Verfügungsbeschränkung (Verfügungsbeschränkung, relative) nicht im Grundbuch eingetragen ist oder wenn der Rechtsinhaber infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 InsO), der angeordneten Nachlassverwaltung (§ 1984 BGB), der Testamentsvollstreckung (Testamentsvollstrecker,§ 2211 BGB), der Nacherbschaft (§ 2113 BGB; Nacherbe) oder aufgrund eines gerichtlichen oder behördlichen Veräußerungsverbots (§§ 135, 136 BGB) in der Verfügung beschränkt und diese Verfügungsbeschränkung nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann der Erwerber vom Rechtsinhaber gern. § 892 Abs. 1 S. 2 BGB gutgläubig erwerben. Denn der gute Glaube an das Nichtbestehen einer Verfügungsbeschränkung ist geschützt. Umgekehrt ist jedoch der gute Glaube an das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung nicht geschützt. Relevant ist dies in den Fällen, in denen mit der (vermeintlichen) Verfügungsbeschränkung des Eigentümers die (vermeintliche) Verfügungsmacht eines Rechtsfremden einhergeht. So kann man z. B. von einem fälschlicherweise als Testamentsvollstrecker im Grundbuch eingetragenen Nichtberechtigten nicht unter Berufung auf den Inhalt des Grundbuchs gutgläubig Eigentum erwerben.
Handelsrecht: Handelsregister.
Handelsregister, Vereinsregister, Güterrechtsregister.
des Handelsregisters ist in § 15 I HGB geregelt. Danach kann einem redlichen Dritten eine eintragungspflichtige Tatsache (z.B. Erteilung einer Prokura, § 53 HGB) nicht entgegengehalten werden, solange ihre Eintragung ins Handelsregister und ihre Bekanntmachung nicht erfolgt sind. Es kommt also nicht auf den unrichtigen Inhalt an, sondern nur darauf, was das Register verschweigt. § 15 I HGB schützt also nicht (wie § 892 BGB beim Grundbuch) den guten Glauben an die Richtigkeit der Eintragung. Dieser Schutz des gutgläubigen Dritten besteht nach h.M. auch, wenn eine Voreintragung der jeweiligen Tatsache gar nicht vorliegt.
Als Beispiel kann die Prokura dienen: Gem. § 53 I; II HGB ist sowohl die Erteilung als auch das Erlöschen der Prokura ins Handelsregister einzutragen, so daß für beide Tatsachen § 15 I HGB gilt. Solange das Erlöschen aber nicht wirksam eingetragen und bekanntgemacht ist, gilt die Prokura dem gutgläubigen Dritten gegenüber als weiterbestehend, selbst wenn ihre Erteilung noch gar nicht in das Handelsregister eingetragen ist (sog. doppelte Unrichtigkeit des Handelsregisters). Grund ist der besondere Vertrauensschutz im Handelsverkehr; gerade gegenüber Kaufleuten muß man sich auf deren Sorgfalt verlassen können. Außerdem erhält man Kenntnis von der Prokura regelmäßig nicht durch den Blick in das Handelsregister, sondern durch Umstände außerhalb. Dieser Rechtsschein muß durch die Eintragung des Erlöschens zerstört werden.
Negative Publizität.
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