Putativgeschäftein Rechtsgeschäft, das von den Parteien irrigerweise als gültig angesehen wird, obwohl es tatsächlich unwirksam ist. Beispiel: A übereignet dem B ein Bild, das er ihm verkauft hat. Das Bild war jedoch einem früheren Eigentümer gestohlen worden, wovon weder A noch B etwas wissen. Die Übereignung ist nichtig, §§ 932, 935 BGB.
Weitere Begriffe : Vertragshändler | Entstellung | Abgeordneter |
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