Putativnotstand

liegt vor, wenn Täter die Voraussetzungen des Notstandes irrtümlich für gegeben hält. Im übrigen gilt gleiches wie bei Putativnotwehr.

ist die Abwehr eines vermeintlichen, vom Handelnden nur angenommenen, in Wirklichkeit aber nicht bestehenden Zustandes gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen. Bei einem rechtfertigenden Notstand liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, bei einem entschuldigenden Notstand gelten die §§ 35 II, 49 I StGB.

Notstand.

Notstand (1 b).




Vorheriger Fachbegriff: Putativgeschäft | Nächster Fachbegriff: Putativnotwehr


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen