Putativnotwehr
(lat.: putare = glauben); die Verteidigung gegen einen in Wirklichkeit gar nicht bestehenden, vom Handelnden aber irrtümlich angenommenen, gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Da objektiv keine Notwehrlage gegeben ist, besteht auch kein Notwehrrecht.
liegt vor, wenn Täter irrtümlich annimmt, die Voraussetzungen der Notwehr seien gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet, ob Täter sich über Tatsachen od. rechtliche Voraussetzungen der Notwehr im Irrtum befindet. Nimmt Täter z.B. das Verhalten des anderen irrig als Angriff an od. übersieht er schuldhaft ein weniger gefährliches Abwehrmittel, so wird Tatbestandsirrtum angenommen. Täter ist wegen fahrlässiger Begehung der Tat, soweit gesetzlich vorgesehen, strafbar. Meint Täter irrig, bei der Verteidigung sei jedes beliebige Abwehrmittel zu benutzen gestattet, so liegt Verbotsirrtum vor (Handlung nur straflos, wenn Irrtum unvermeidbar). Vgl. dazu Irrtum.
ist die Abwehr eines vermeintlichen, vom Handelnden nur angenommenen, in Wirklichkeit aber nicht bestehenden Angriffs. Da objektiv kein Angriff vorliegt, ist keine Notwehrlage gegeben und die Handlung nicht gerechtfertigt, sondern rechtswidrig. Es liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der im Strafrecht wie ein Tatbestandsirrtum zu behandeln ist. Lit.: Graul, E., Notwehr oder Putativnotwehr, JuS 1995, 1049
Vorsätzliche Verwirklichung eines Straftatbestandes in der irrigen Annahme von Umständen, bei deren Vorliegen tatsächlich die Rechtfertigung aus Notwehr (§32 StGB) gegeben wäre. Die Fehlvorstellung kann sich darauf beziehen, dass sich
der Täter einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
vorgestellt oder dass ihm Tatsachen unbekannt waren, derentwegen seine Verteidigungshandlung nicht mehr erforderlich oder geboten war. Erlaubnistatbestandsirrtum
Notwehr (1 c).
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