Putativnotwehrexzess

Vorsätzliche Verwirklichung eines Straftatbestandes und Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken bei irriger Annahme einer Notwehrlage. Trotz des missverständlichen Begriffs ist der Putativnotwehrexzess kein Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums, weil auch dann, wenn die vorn Täter vorgestellte Notwehrlage tatsächlich bestehen würde, die konkrete Tat wegen der Notwehrüberschreitung nicht erlaubt gewesen wäre. Auf den Putativnotwehrexzess ist auch der Entschuldigungsgrund des § 33 StGB nach h. M. nicht anwendbar (Notwehrexzess).
Ein Teil des Schrifttums lässt eine Entschuldigung aus § 33 StGB zumindest dann zu, wenn zunächst tatsächlich eine Notwehrlage vorgelegen hatte, diese aber im Zeitpunkt der Notwehrhandlung nicht mehr gegeben war und der Täter dies aus einem defensiven Affekt heraus nicht erkannt hatte, sog. nachzeitiger extensiver Notwehrexzess. Wieder andere wollen § 33 StGB wenigstens dann analog anwenden, wenn der Irrtum über die Notwehrlage unvermeidbar war.
Damit richtet sich die Behandlung des Putativnotwehrexzesses bei Notwehrüberschreitung in der affektbegründeten Irrtumssituation, erlaubt zu handeln, nach § 17 StGB; in den übrigen Fällen kann der Affekt
nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 20,21
StGB oder als allgemeiner Strafzumessungsfaktor Bedeutung erlangen.




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