Rücknahme von RechtsmittelnEin Rechtsmittel kann i. d. R. jederzeit bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, z. T. auch noch danach bis zum Eintritt der Rechtskraft, zurückgenommen werden. Nach den meisten Verfahrensordnungen ist jedoch die Zurücknahme nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel nur mehr mit Zustimmung des Gegners möglich (z.B. §§ 302, 303 StPO, § 515 ZPO).
Weitere Begriffe : Kumulierungsverbot | Inlandserfüllung | Fortbildung(sverhältnis) |
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