Rücknahme eines Verwaltungsakts
Im Sozialrecht :
Rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Recht unrichtig angewandt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Etwas anderes gilt, wenn der Betroffene vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hat (§44 SGB X). Ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, also insbesondere die Bewilligung einer Sozialleistung, kann (Ermessen) zurückgenommen werden, wenn der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht vertrauen durfte bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig ist. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Betroffene falsche Angaben machte (§45 SGB X). Sind auf Grund des zurückgenommenen Verwaltungsakts zu Unrecht Sozialleistungen erbracht worden, sind diese zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
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