Rangänderung
Rang von Grundstücksrechten.
ist im Sachenrecht die von der gesetzlichen Bestimmung des Ranges eines Rechtes abweichende rechtsgeschäftliche Veränderung des Rang Verhältnisses mehrerer Rechte. Erforderlich ist grundsätzlich die Einigung der Beteiligten und die Eintragung dieses abweichenden Rangverhältnisses in das Grundbuch (§ 879 III BGB). Bei einer nachträglichen R. bedarf es der Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und der Eintragung der R. in das Grundbuch (§ 880 I, II BGB). Lit.: Wagner, O., Rangänderung und Rang Vorbehalt, 1931
Rang von Grundstücksrechten.
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