Rangfolge
Familienrecht: Die unterhaltsrechtlichen
Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsgläubiger sind zentral in § 1609 BGB geregelt. Kernpunkt der Regelung ist der absolute Vorrang des Unterhalts minderjähriger unverheirateter Kinder und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder. Bedeutung hat der Rang, d. h. die Vorschrift des § 1609 BGB, allerdings nur dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Befriedigung der Ansprüche aller Berechtigter ausreicht. Der Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder und privilegierter volljähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen (§ 1609 Nr. 1). Dieser absolute Vorrang des Kindesunterhalts dient der Förderung des Kindeswohls, da damit die materiellen Grundlagen für Pflege und Erziehung von Kindern gesichert werden sollen. Der unterhaltsrechtliche Vorrang korrespondiert mit der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB). Der Vorrang der Kinder gegenüber anderen Unterhaltsgläubigern ist dadurch zu rechtfertigen, dass Kinder die wirtschaftlich schwächsten Mitglieder der Gesellschaft sind und im Gegensatz zu anderen Unterhaltsgläubigern ihre wirtschaftliche Lage nicht aus eigener Kraft verändern können. Die Unterhaltsansprüche von Eltern wegen der Betreuung von Kindern stehen im Rang unmittelbar hinter denjenigen der Kinder und neben den Unterhaltsansprüche von Ehegatten bei Ehen von langer Dauer (vgl. § 1609 Nr. 2 BGB). Unerheblich ist dabei, ob der betreuende, unterhaltsbedürftige Elternteil mit dem anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil verheiratet ist oder nicht. Elternteile i.S.v. § 1609 Nr. 2 BGB, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sind neben in einer bestehenden Ehe lebenden und wegen der Betreuung von Kindern Familienunterhalt beziehenden Elternteilen auch getrenntlebende und geschiedene Eltern. Weiter erfasst § 1609 Nr. 2 BGB auch die Ansprüche der nicht verheirateten Mutter nach § 16151 BGB bzw. des nicht verheirateten Vaters (§ 16151 Abs. 4 BGB). Die Ansprüche übriger Unterhaltsberechtigter (z. B. volljährige Kinder) sind in § 1609 BGB in unteren Rängen aufgeführt.
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