Rangvorbehalt

(§ 881 BGB) ist der Vorbehalt der Befugnis des Eigentümers eines Grundstücks, ein Recht entgegen dem Lokusprinzip mit dem Rang vor einem - bereits in das Grundbuch eingetragenen - Recht eintragen zu lassen. Der R. entsteht durch Einigung zwischen dem Eigentümer und dem durch den R. belasteten Gläubiger des zeitlich früheren Rechts und durch Eintragung bei diesem durch den R. beschränkten Recht. Wird später ein Recht auf Grund des Rangvorbehalts eingetragen, so geht es in der Zwangsversteigerung dem älteren, durch R. belasteten Recht - nicht jedoch anderen Rechten - vor. Lit.: Wagner, O., Rangänderung und Rangvorbehalt, 1931

Rang von Grundstücksrechten.




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