Realangebot notwendiges Erfordernis, um den Gläubiger in Annahmeverzug (Verzug) zu versetzen. Nach § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie nach dem Vertrag zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Darunter ist deT Beginn der geschuldeten Leistung zu verstehen, und zwar so, dass der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als die Leistung in Empfang zu nehmen. Ausnahmsweise genügt ein nur wörtliches Angebot, z. B. wenn der Gläubiger erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn er die geschuldete Sache abzuholen hat.
Weitere Begriffe : Verbund von Scheidungs(folge)sachen | Suspensiveffekt | Dauerparken |
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