Realakte im Verwaltungsrecht

sind Handlungen der Verwaltung, die nicht auf einen rechtlichen, sondern nur auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind. Sie sind also keine Verwaltungsakte. Unter den Begriff fallen sehr unterschiedliche Handlungen, z. B. nur tatsächliche Maßnahmen wie die Errichtung eines Dienstgebäudes oder eine Dienstfahrt, aber auch Willensäußerungen wie Auskünfte, Warnungen, etwa vor bestimmten Lebens- oder Genussmitteln oder vor einer bestimmten Jugendsekte. R. bedürfen im Gegensatz zu Verwaltungsakten keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, müssen sich aber im Rahmen der Rechtsordnung halten, insbes. die Grundrechte betroffener Personen beachten. Soweit bei drohenden Störungen der öffentl. Sicherheit oder Ordnung die Vorschriften des Polizeirechts nicht ausreichen, wird man u. U. eine Befugnis zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit annehmen können (vgl. BVerwG 82, 76/80). Erforderlich ist aber jedenfalls eine genaue Prüfung der Gefahrsituation und eine sorgfältige Abwägung mit den möglichen Auswirkungen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Da der R. kein Verwaltungsakt ist, kann er vor den Verwaltungsgerichten nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Die Behörde muss aber die durch einen rechtswidrigen R. verursachten Folgen beseitigen (Folgenbeseitigungsanspruch). Möglich ist also die allgemeine Leistungsklage (Verwaltungsstreitverfahren, 1 b) auf Unterlassung des R. und Beseitigung der Folgen (etwa durch Berichtigung, Widerruf). U. U. kann auch ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung oder ein Entschädigungsanspruch in Betracht kommen.




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