Rechenschaftslegungspflicht

(§ 259 BGB) ist die Verpflichtung, über das vermögensmäßige Ergebnis einer Tätigkeit eine Abrechnung vorzulegen. Die R. ist gesetzlich an verschiedenen Stellen bestimmt. Sie erfordert die Mitteilung einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen oder der Auslagen sowie, soweit üblich, eine Vorlage der Belege. Lit.: Klein, H., Die Rechenschaftspflicht der Parteien, NJW2000, 1441




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