Rechenschaftspflicht
Verpflichtung zur Rechnungslegung als Sonderform des Auskunftsanspruchs.
Eine Rechenschaftspflicht besteht nur, soweit sie sich aus Vertrag, Gesetz oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Gesetzliche Rechenschaftspflichten bestehen etwa für den Beauftragten (§666 BGB), den Geschäftsbesorger (55675 Abs. 1, 666 BGB), den Geschäftsführer ohne Auftrag (55 681, 666 BGB) und den geschäftsführenden Gesellschafter (55713, 666 BGB) nach der Ausführung des Auftrages. Aus 5242 BGB kann sich bei Bestehen einer Sonderrechtsheziehung darüber hinaus eine Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Besorgung fremder Angelegenheiten oder
der Verwaltung fremden Vermögens ergeben.
Der Anspruch auf Rechenschaftslegung dient i. d. R.
nicht einem allgemeinen Informationsbedürfnis, sondern hat nur eine Hilfsfunktion zur Vorbereitung der Geltendmachung anderer, ansonsten nicht zu beziffernder Ansprüche (auf Herausgabe oder Auszahlung des Verbliebenen bzw. eines Überschusses, z.B. nach den §§ 667, 740, 1698, 1890, 2130 Abs. 1 BGB). Ist in diesen Fällen das Bestehen eines Hauptanspruchs unabhängig vom Ergebnis der Rechenschaftslegung ausgeschlossen, besteht auch keine Rechenschaftspflicht. Wer zur Rechenschaftslegung verpflichtet ist, hat dem Berechtigten (i. d. R. schriftlich) eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu erteilen und die Belege, die üblicherweise erteilt werden, vorzulegen (§ 259 Abs. 1 BGB). (Nur) wenn der Berechtigte Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, und es sich nicht nur um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt, kann der Berechtigte vom Rechenschaftspflichtigen verlangen, dass dieser (auf Kosten des Berechtigten, § 261 Abs. 2 BGB, vor dem Amtsgericht an dem Ort, an dem die Rechenschaftspflicht zu erfüllen ist, § 411 Abs. 1 FamFG) eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der Angaben abgibt (§ 259 Abs. 2, 3 BGB).
Die Vorschriften der §§ 259, 261 BGB sind nicht auf Rechenschaftspflichten anzuwenden, die gegenüber einem Gericht bestehen (z.B. gern. §§ 1667, 1840 ff., 1908i Abs. 1 BGB). Für diese gelten nur die jeweiligen Sonderregelungen.
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