Recherchenantragist der bei einer Patentanmeldung zulässige schriftliche Antrag (§ 43 PatG), dass das Patentamt die öffentlichen Druckschriften ermittelt, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind. Die ermittelten Druckschriften werden dem Antragsteller und, wenn dies ein Dritter war, auch dem Patentsucher mitgeteilt.
Weitere Begriffe : Beweiserhebungsverbot | Handelsbriefe | Geschäftswille |
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