Rechtsübertragung im Gegensatz zum Rechtsübergang keine Übertragung ex lege, vielmehr a) Übertragung eines Rechts durch Verfügungsvertrag, z. B. Übertragung einer Anweisung (zum Teil sind Rechte unübertragbar, z.B. der Niessbrauch, die beschränkt persönliche Dienstbarkeit usw.); b) Übertragung durch Hoheitsakt, z.B. der elterlichen Gewalt über das Kind auf einen Elternteil nach Scheidung der Ehe.
Weitere Begriffe : allgemeines Verwaltungsrecht | Familienmitarbeit | Mietwagenkosten |
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