Rechtserwerb
ist der Erwerb eines subjektiven Rechts, einer Rechtsmacht. Der Erwerb kann in verschiedener Weise vorsichgehen. Schon kraft Geburt erwirbt der Mensch Rechte, z. B. grundrechtliche Freiheitsrechte (Menschenrechte), auf die er nicht einmal verzichten kann. Auf andere Rechte, die jemand unabhängig von seinem Willen erlangt, kann er vielfach verzichten oder den R. rückgängig machen. Ein Recht z. B. aus einem Vertrag zugunsten Dritter kann niemandem gegen seinen Willen aufgezwungen werden (§ 333 BGB). Eine Erbschaft, die gleichfalls von selbst erworben wird (Vonselbsterwerb), kann ausgeschlagen werden (Erbausschlagung, § 1942 BGB). Vielfach geschieht der R. durch gewollte Rechtshandlungen des Erwerbers, so dass auf diese Weise ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt wird, der einen R. zur Folge hat: z. B. Übereignung einer Sache, aber auch Abschluss eines Kaufvertrages, durch den jeder der Parteien ein Recht auf Leistung erwirbt. Der Erwerb eines subjektiven öffentlichen Rechts geschieht i.d.R. durch Verwaltungsakt (bei dem der Rechtserwerber meist irgendwie durch eigenes Tun mitwirkt) oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. - Zum Unterschied von abgeleitetem und ursprünglichem R. derivativer und originärer Eigentumserwerb. Singularsukzession.
ist der Erwerb eines einzelnen Rechtes. Der R. kann ursprünglich (originär) oder abgeleitet (derivativ) sein. Ihm steht der Verlust eines Rechtes gegenüber. Lit.: Zimmermann, M., Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen, 2001
Der Erwerb eines Rechts kann auf Grund des Willens der Beteiligten (z. B. Eigentumsübertragung) oder unmittelbar kraft gesetzlicher Vorschrift (ipso iure, ex lege, z. B. Erbanfall) eintreten. Der R. kann dabei von einem Rechtsvorgänger abgeleitet sein (abgeleiteter, derivativer R., z. B. bei der Eigentumsübertragung) oder unabhängig hiervon kraft eines besonderen Erwerbsgrundes stattfinden (ursprünglicher, originärer R., z. B. Aneignung, Verarbeitung, Zuschlag in der Zwangsversteigerung). Der abgeleitete R. überträgt grundsätzlich die gleiche Rechtstellung, wie sie der Rechtsvorgänger hatte; Sondervorschriften gelten jedoch zum Schutze des redlichen Verkehrs, um das Vertrauen des Erwerbers auf die Rechtsstellung des Veräußerers zu schützen (gutgläubiger Erwerb, Anscheinsvollmacht). Die Rechtsübertragung in der Form des abgeleiteten R. führt zu einer Rechtsnachfolge (Sukzession). Diese Rechtsnachfolge bezieht sich regelmäßig wegen des im Sachenrecht geltenden Spezialitätsprinzips nur auf bestimmte einzelne Rechte (Einzelrechtsnachfolge, Sonderrechtsnachfolge, Singularsukzession, auch bei der Vermögensübertragung); bei einem vom Willen der Beteiligten unabhängigen Rechtsübergang sieht jedoch das Gesetz verschiedentlich auch die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) vor (insbes. beim Erbfall, bei der Begründung der Gütergemeinschaft u. a.). Entsprechend dem R. tritt auf der anderen Seite ein Rechtsverlust ein. Besondere Vorschriften über den Rechtsverlust gelten für die Eigentumsaufgabe, den Erlassvertrag und den Verzicht auf Grundstücksrechte. Verfügung.
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