Verfügungsvertrag

Eine Verfügung wird i.d.R. durch einen Vertrag mit einem anderen vorgenommen (Gegensatz: einseitige Verfügung, z. B. Aufgabe des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Wegwerfen in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, § 959 BGB). Nötig z. B. bei einer Veräusserung, aber auch bei einer Pfandrechtsbestellung oder Abtretung.

Vertrag (4).




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