Rechtsaufsicht
Vorgesetzter (meist Behörde) kann Untergebenen nur bezüglich gesetzwidrigen Verhaltens anweisen und korrigieren, nicht wegen einer im Rahmen der Gesetze getroffenen Ermessensentscheidung (i. G. zur Fachaufsicht), Ermessen; so ist z.B. die Staatsaufsicht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden auf R. beschränkt (vgl. für Bayern Art. 109 Gemeindeordnung).
Aufsicht.
ist die Aufsicht des Staates über die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungstätigkeit. Sie besteht, sobald eine Person des öffentlichen Rechts in einem eigenen Wirkungskreis Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt. Sie steht im Gegensatz zur Fachaufsicht. Maßnahmen der R. sind unverbindlicher Hinweis, Beanstandung, Rückgängigmachungsverlangen, Auflösung eines Entscheidungsorgans sowie Ersatzvornahme. Lit.: Büchner, C., Die Abgrenzung der Finanzaufsicht von der sonstigen Rechtsaufsicht im deutschen Versicherungsrecht, 2002
, Kommunalrecht: im Kommunalrecht in einem doppelten Sinn verwandter Begriff. Mit ihm wird zum einen der Inhalt der Aufsicht (Aufsicht über die Kommunen) und zum anderen - mit Blick auf die verschiedenen Aufgabentypen der Gemeinde der Geltungsbereich der Aufsicht (Kommunalaufsicht) beschrieben.
Staatsaufsicht.
Vorheriger Fachbegriff: Rechtsarchäologie | Nächster Fachbegriff: Rechtsausübung