Rechtsmissbrauch
liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts, der an sich keine (formellen) Hinderungsgründe entgegenstehen, wegen besonderer Umstände gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Es handelt sich um die unzulässige Rechtsausübung. Schikane.
Wer bei Ausübung eines subjektiven Rechts oder bei Ausnutzung einer Rechtslage gegen den Grundsatz von -Treu u. Glauben verstösst, handelt missbräuchlich u. daher unzulässig. Beispiele: Der Schuldner, der den Gläubiger unter allen möglichen Vorwänden immer wieder hingehalten hat, macht Verjährungseinrede geltend; der Verkäufer eines Grundstücks beruft sich auf Formnichtigkeit des Kaufvertrags, nachdem er den Käufer arglistig von der Einhaltung des Formerfordernisses notarieller Beurkundung abgehalten hat. Ein besonderer Fall des R ist das Schikaneverbot (§ 226 BGB). Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen zu schaden.
ist die unberechtigte Ausübung eines an sich bestehenden Rechts. Diese ist nach § 226 BGB unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Darüber hinaus kann die Ausübung eines Rechts auch wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unzulässig sein (z.B. Berufung auf eine durch eigenes Verhalten verursachte Verjährung). Lit.: Haferkamp, H., Die heutige Rechtsmissbrauchsleh- re, 1995; Knödler, C., Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 1999; Fahl, C., Rechtsmissbrauch im Strafprozess, 2004
unzulässige Rechtsausübung.
Die Ausübung eines subjektiven Rechts ist missbräuchlich, wenn sie zwar formell dem Gesetz entspricht, die Geltendmachung jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls treuwidrig ist. So ist es z. B. rechtsmissbräuchlich, sich auf einen Formmangel oder auf die eingetretene Verjährung zu berufen, wenn der Betreffende die fehlende Form oder den Eintritt der Verjährung, z. B. durch Hinhalten des Gläubigers selbst (mit)verursacht hat. Besondere Fälle des R. sind das Schikaneverbot, das Verbot der Sittenwidrigkeit und der sittenwidrigen Schädigung (unerlaubte Handlung); ferner kann ein R. die Verwirkung eines Anspruches zur Folge haben. Darüber hinaus hat die Rspr. den R., der früher nur auf Einrede beachtet wurde (Einrede der Arglist, exceptio doli) als allgemein von Amts wegen zu beachtenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgestaltet. Steuerrecht: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.
die Geltendmachung von Rechten, die zwar dem Buchstaben des Gesetzes oder Rechtsgeschäfts nach bestehen, aber wegen besonderer Umstände des Einzelfalles gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen (z.B. wenn sich der Schuldner auf Verjährung beruft, obwohl er deren Eintritt selbst dadurch verursacht hat, daß er den Gläubiger hingehalten und damit von der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abgehalten hat). Ein besonderer Fall des R. ist die Schikane; sie setzt eine Rechtsausübung voraus, die nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. R. begründet im Prozeß den Einwand unzulässiger Rechtsausübung.
Vorheriger Fachbegriff: Rechtsmethodologie | Nächster Fachbegriff: Rechtsmittel