Rechtsfahrgebot

Gemäß der Straßenverkehrsordnung gilt in Deutschland das Rechtsfahrgebot. Der Fahrzeuglenker muss also bei zwei Fahrbahnen die rechte der beiden benutzen. Ebenso hat er auf dieser Fahrbahn grundsätzlich möglichst weit rechts zu fahren, d. h. nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder an unübersichtlichen Stellen.

Lediglich auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung ist in bestimmten Fällen eine Abweichung vom Rechtsfahrgebot erlaubt, wenn es die Verkehrsdichte zulässt. Ausgenommen auf Autobahnen dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t z. B. innerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung unabhängig von der Verkehrsdichte frei zwischen diesen wählen. Sie können dann auch rechts schneller als links fahren. Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen markiert, darf der mittlere an den Stellen durchgängig befahren werden, wo rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt, selbst wenn das nur hin und wieder der Fall ist.

§§ 2, 7,42 Abs. 6 Nr. ld StVO




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