Autobahnen

Auch; Bundesautobahnen Bundesfernstraßen, für die Sondervorschriften nach dem Bundesfernstraßengesetz gelten. Danach sind A. ausschließlich für den Kfz.-Schnellverkehr (nur für Kfz mit mehr als 60 km/h Mindestgeschwindigkeit) zugelassen. Sie sind frei von höhengleichen Kreuzungen und haben besondere Anschlußstellen für Zu- und Abfahrt. Zu den A. gehören Nebenanlagen und Nebenbetriebe (z. B. Raststätten). Wenden und Rückwärtsfahren (auch an Raststätten) sowie Halten auf der Autobahn ist verboten.

Autostraßen.




Vorheriger Fachbegriff: Autobahnbenutzungsgebühr | Nächster Fachbegriff: Autobahnmaut


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen