Autobahnen Auch; Bundesautobahnen Bundesfernstraßen, für die Sondervorschriften nach dem Bundesfernstraßengesetz gelten. Danach sind A. ausschließlich für den Kfz.-Schnellverkehr (nur für Kfz mit mehr als 60 km/h Mindestgeschwindigkeit) zugelassen. Sie sind frei von höhengleichen Kreuzungen und haben besondere Anschlußstellen für Zu- und Abfahrt. Zu den A. gehören Nebenanlagen und Nebenbetriebe (z. B. Raststätten). Wenden und Rückwärtsfahren (auch an Raststätten) sowie Halten auf der Autobahn ist verboten.
Weitere Begriffe : Bauforderung | Bürgerlicher Rechtsstreit | Steuererstattung |
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