Rechtsgrundverweisungist die Verweisung sowohl auf die Voraussetzungen wie auch die Rechtsfolgen einer anderen Vorschrift (z.B. §951 BGB, str.). Bei ihr ist die Rechtsfolge des Rechtssatzes, auf den verwiesen ist, nur anwendbar, wenn auch sein Tatbestand erfüllt ist. Die R. steht im Gegensatz zur Rechtsfolgenverweisung.
Weitere Begriffe : Zufluss-/Abfluss-Prinzip | extensiver Notwehrexzess | Bundesbeamter |
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