Rechtskrafterstreckung

Ausdehnung der Wirkung der materiellen Rechtskraft über deren (auf die Parteien beschränkte) subjektive Grenzen hinaus auf Personen, die selbst nicht Partei des Prozesses waren, in dem die rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Sie tritt ein
— bei Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge in den streitgegenständlichen Anspruch für und gegen den Erwerber (§325 ZPO, vgl. auch Veräußerung der streitbefangenen Sache),
— bei Eintritt der Nacherbfolge für und (mit der Einschränkung des § 326 Abs. 2 ZPO) gegen den Nacherben (§ 326 ZPO),
— bei Testamentsvollstreckung für und gegen die Erben (§ 327 ZPO, in gleicher Weise wirkt auch die Prozessführung des mit Zustimmung des Rechtsinhabers handelnden oder selbst materiell verfügungsbefugten Prozessstandschafters [— Prozessstandschaft] für und gegen den Rechtsinhaber).




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