Gesamtrechtsnachfolge

(oder Universalsukzession, § 1922 BGB) bedeutet, daß die Erbschaft kraft Gesetzes als Ganzes unmittelbar und von selbst auf den oder die Erben übergeht. Einzelner Übertragungsakte bedarf es nicht. Auf Wissen und Wollen der Bedachten kommt es nicht an. Da es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb handelt, ist auch ein gutgläubiger Erwerb einzelner Gegenstände ausgeschlossen! Der Erbe kann nie mehr erlangen, als der Erblasser besaß. Eine Ausnahme vom Grundsatz der G. gilt für die Geschäftsanteile von persönlich haftenden Geselllschaftem einer Personengesellschaft. Sind diese aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Nachfolgeklausel vererblich gestellt, gehen sie im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) in Höhe der entsprechenden Erbquote direkt auf die einzelnen Erben über. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, daß die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemein-schaft nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein kann.

(Universalsukzession) liegt beim Übergang eines Vermögens im ganzen (Aktive und Passive) vor, z. B. bei Erbfolge (§ 1922 Abs. I BGB) oder beim Ubergangdes Vermögens der Ehegatten auf das neuentstehende Gesamtvermögen der ehelichen Gütergemeinschaft; a. Verschmelzung. Bei der G. bedarf es keiner Übertragung der einzelnen zum Gesamtkomplex gehörenden Rechte, im Gegensatz zu der vom Gesetz im allgemeinen vorgeschriebenen Einzelnachfolge (Singularsukzession), wo jedes einzelne Recht gesondert übertragen werden muss (z.B. beim Verkauf einer Garage und eines Autos. Rechtsnachfolge.

(Universalsukzession) ist die Nachfolge in einen Inbegriff von Vermögensgegenständen ohne einzelne Ubertragungsakte. Sind im Vermögen Grundstücke enthalten, muss folglich nur eine Grundbuchberichtigung vorgenommen werden. Der wichtigste Fall der G. ist die Erbfolge, bei der mit dem Tod des Erblassers sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (§ 1922 BGB). Den Gegensatz zu G. bildet die normale Sonderrechtsnachfolge (Einzelrechtsnachfolge, Singularsukzession). Bei ihr sind Einzel- übertragungsgeschäfte erforderlich. Lit.: Muscheier, K., Universalsukzession und Vonselbst- erwerb, 2002

(Gesamterbfolge, Universalsukzession), Erbrecht: Einrücken des Erben in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers, so wie sie zur Zeit des Erbfalls besteht (§ 1922 BGB). Bei der Universalsukzession geht der Nachlass als Ganzes auf den Erben über, ohne dass es eines Übertragungsaktes bedarf.
Im Gegensatz dazu tritt der Nachfolger bei der dem deutschen Erbrecht grundsätzlich fremden Sonderrechtsnachfolge (Singularsukzession)nur in eine einzelne Rechtsposition ein. Ausnahmsweise gilt dies nur in der Höfeordnung, bei dem Eintritt in ein Mietverhältnis (§§ 563, 563 b BGB) und bei dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) durch mehrere Miterben (Nachfolgeklausel).
Steuerrecht: Nach § 44 Abs. 1 AO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Der dem Zivilrecht entlehnte Begriff ist vom Grundsatz her wie im bürgerlichen Recht zu definieren: Gesamtrechtsnachfolge findet statt, wenn das gesamte Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger übergeht. Allerdings ist die Formulierung der Rechtsfolge in § 44 Abs. 1 AO zu eng: Vom Übergang werden nicht nur die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) erfasst, sondern weitergehend die gesamte steuerliche Rechtsstellung des Rechtsvorgängers
(h.M.). Dies gilt grundsätzlich auch für steuerliche Nebenleistungen mit Ausnahme des Zwangsgeldes im Falle der Erbfolge, weil eine Einbeziehung des Zwangsgeldes dem Beugecharakter dieser Forderung widersprechen würde.
Der Gesamtrechtsnachfolger ist nicht Haftender, sondern Steuerschuldner und ist deshalb nicht durch Haftungs-, sondern durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.
Zivilrecht, allg.: Rechtsnachfolge.

(Universalsukzession) ist der unmittelbare Übergang eines Vermögens mit allen Rechten und Verpflichtungen auf den Gesamtnachfolger, der damit völlig (anders Einzelrechtsnachfolge) in die Stellung seines Rechtsvorgängers eintritt (Rechtserwerb). Es bedarf keines besonderen Eigentumsübertragungsaktes, bei Grundstücken nur einer Berichtigung im Grundbuch. Wichtigste Fälle einer G. sind der Erbfall (Erbe, Erbfolge) und die Umwandlung von Kapitalgesellschaften. S. aber Sondererbfolge. Keine G. besteht seitens der Bundesrepublik Deutschland für Verbindlichkeiten der ehemaligen DDR. Die Bundesrepublik Deutschland haftet für diese Verbindlichkeiten nur, soweit dies im Einigungsvertrag geregelt ist oder soweit die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit übernommenem Aktivvermögen stehen. Steuerlich vgl. § 45 AO.




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