Rechtskraftzeugnis

ist eine öffentliche Urkunde, die Beweis dafür erbringt, dass ein Urteil, ein Beschluss, ein Vollstreckungsbefehl oder eine andere Entscheidung rechtskräftig geworden ist (Rechtskraft). Es lautet z. B.: "Vorstehendes Urteil ist rechtskräftig." § 706 ZPO.

ist die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Antrag zu erteilende Bescheinigung, dass eine Entscheidung formelle Rechtskraft erlangt hat (§ 706 ZPO). Das R. wird als Vermerk auf die Ausfertigung der Entscheidung (Ausfertigung einer Urkunde) gesetzt.




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