Rechtsmängelgewährleistung

umfaßt die dem Vertragspartner zustehenden Ansprüche, wenn der Vertragsgegenstand einen Rechtsmangel aufweist. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Schuldner seinem Gläubiger mangels Bedingung weniger an Recht verschaffen kann, als er ihm vertraglich schuldet. Im Kaufrecht richtet sich die R. nach den §§ 434 bis 439, wobei aber zwischen Sach- und Rechtskauf zu unterscheiden ist. Bei der Miete gilt §541 BGB, der auf die §§537, 538, 539 S.1, 540 BGB verweist. Ferner kann bei Rechtsmängeln auch § 542 BGB eingreifen. Im Werkvertragsrecht fehlt eine besondere Regelung der R. Unter Umständen kommt eine analoge Anwendung der §§ 434 ff. BGB in Betracht. Im Reisevertragsrecht gibt es ebenfalls keine besondere Regelung.

Im Kaufrecht sind für die R. gem. § 440 I BGB die §§ 320 bis 327 BGB anzuwenden. Insoweit handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Gem. § 434 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, den verkauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Sowohl eine Sache als auch ein Recht kann mit dem Recht eines Dritten belastet sein. Solche Drittrechte können dinglicher Natur sein, wie etwa Pfandrechte, Nießbrauch, Hypothek oder auch obligatorischer Natur, wie etwa bestehende Miet-und Pachtverträge. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen stellen dagegen i.d.R. Sachmängel dar, wenn sie aus Gründen öffentlichen Wohls bestehen und vom Verkäufer nicht ohne Veränderung der Sache selbst beseitigt werden können. Nach § 434 BGB hat der Käufer dann zunächst den Primäranspruch, daß ihm der Gegenstand ohne das Drittrecht übereignet wird. Ist dies nicht der Fall, bestehen Sekundäransprüche, wie etwa Schadensersatz oder Rücktritt aus §§ 440 I; 320 ff. BGB. Für den Rechtskauf ergibt sich aus §§ 4401; 437; 320 ff. BGB eine Garantiehaftung für die Verität des Rechts.




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