Rechtsreflex

ist die lediglich tatsächliche (, keine eigene Rechtsqualität implizierende) Auswirkung einer rechtlichen Regelung. Im Gegensatz zum subjektiven Recht ist beim R. die Regelung nicht dazu bestimmt, auch den Einzelinteressen dessen zu dienen, der sich auf sie beruft. Im Einzelnen ist die Abgrenzung zwischen R. und subjektivem Recht schwierig (z.B. Anspruch Dritter auf Tätigwerden der Polizei gegenüber einem Störer; vgl. auch § 11 StVZO hinsichtlich des Fahrlehrers).

subjektives öffentliches Recht.




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