Reduktion

(teleologische) ist die Einschränkung einer scheinbar für einen weiteren Tatbestand(sbe- reich) angeordneten Rechtsfolge auf einen (gerechterweise) allein zu erfassenden Tatbestand(sbe- reich) (z.B. Einschränkung des §181 BGB). Sie beginnt jenseits der einschränkenden Auslegung. Sie erfordert eine - nach besserer Einsicht - zu weitgehende Regelung einer Rechtsnorm sowie eine hinreichende Verschiedenheit eines speziellen Tat- bestands(bereichs) von einem allgemeinen Tatbestand. Die R. steht im Gegensatz zur Analogie. Lit.: Jäger, W., Teleologische Reduktion des § 181 BGB, 1999

Auslegung, (1 c).




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