Regelungsabrede

Im Arbeitsrecht :

Betriebliche Einigung.

(betriebliche Einigung, Betriebsabsprache): formlose Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Diese Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ist im BetrVG nicht geregelt. Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung hat die Regelungsabrede keine normative Wirkung auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse. § 77 Abs. 4 S.1 BetrVG greift insoweit nicht ein. Sie kann jederzeit durch eine für den Arbeitnehmer ungünstigere einzelvertragliche Abmachung ersetzt werden. Aufgrund der nicht vorhandenen Normwirkung kann eine Regelungsabrede auch nicht in Konkurrenz zu normativ wirkenden Tarifverträgen treten. Daher gilt die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG auch nicht analog für die formlose Regelungsabrede. Eine Regelungsabrede kann analog § 77 Abs. 5 BetrVG auch mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, sofern keine andere Kündigungsfrist vereinbart ist. Eine formlose Regelungsabrede kann als gegenüber einer Betriebsvereinbarung schwächere Regelung keine Betriebsvereinbarung ablösen, wohl aber durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

Betriebsvereinbarung.




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