Regelunterhalt
der zum Unterhalt eines nichtehelichen Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung erforderliche Betrag (Regelbedarf) abzüglich bestimmter, regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen, die einem anderen als dem Vater zustehen oder ihm zwar zustehen, aber an einen anderen ausgezahlt werden (z.B. das halbe bzw. volle Kindergeld). Der R. wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt; er wird nach dem Alter des Kindes abgestuft und von Zeit zu Zeit den veränderten Lebenshaltungskosten angepaßt.
hat der Vater seinem nichtehelichen Kind, sofern es nicht im väterlichen Haushalt aufgenommen ist, den R. zu zahlen. R. ist der zum Unterhalt bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf). Der Regelbedarf ist gesetzlich bestimmt. Kindergeld kann unter Umständen angerechnet werden. Ansprüche des Kindes wegen Sonderbedarf bleiben unberührt. §§ 1615f1615h BGB.
Dieser Regelunterhalt beträgt derzeit (1971/72) vom 1.- 6. Jahr monatlich 108 EUR vom 6.-12. Jahr monatlich 132 EUR vom 12.-18. Jahr monatlich 156 EUR
Er erhöht oder vermindert sich nach dem Einkommen des Zahlungspflichtigen.
(§ 1612 a BGB) ist der für ein minderjähriges Kind im Regelfall erforderliche Unterhalt. Er wird als Regelbetrag durch Rechtsverordnung der Bundesregierung jeweils festgelegt (199-284 bzw. 183-262 Euro) und kann bis zur 1,5fachen Höhe aufgestockt werden. Verlangen kann ihn das Kind von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt (in der Regel also vom Vater). Lit.: Drewes, T., Scheidung und Unterhalt, 1995
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