Sonderbedarf Unterhaltsberechtigte Kinder, aber auch geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten können über den festgelegten Unterhalt hinaus in besonderen Fällen einen sogenannten Sonderbedarf geltend machen. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die nicht voraussehbar waren und somit auch bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnten. Die Ausgaben dürfen auch nicht regelmässig anfallen und müssen im Verhältnis zum laufenden Unterhalt besonders hoch sein. Ob ein Sonderbedarf gegeben und vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden muss, hängt - wenn es zum Streit und damit einer gerichtlichen Entscheidung kommt - vom Ermessen des jeweiligen Richters ab. Dementsprechend gibt es auch hierzu unterschiedliche Entscheidungen. Die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen wurden von einem Gericht als Sonderbedarf angesehen, von einem anderen nicht. Ebenso unterschiedliche Entscheidungen liegen hinsichtlich der Erstausstattung eines Säuglings vor. Die Kosten der Konfirmation wollten das Oberlandesgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Hamm als Sonderbedarf sehen, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht.
Weitere Begriffe : Inventaruntreue | Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen | Geheimhaltungsbedürfnis |
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