Regierungsakt

ist ein im Einzelnen umstrittener Begriff, der zur Abgrenzung gewisser ihrer Natur nach einer gerichtlichen Überprüfung nicht oder nur bedingt zugänglichen Regierungshandlungen von den anfechtbaren Verwaltungsakten dienen soll. Von einem Teil der Lehre wird dem R. eine rechtliche Sonderstellung versagt, weil er meist keine unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfalte und deshalb ohnehin die Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes nicht erfülle (z. B. Bestellung von Vollzugsorganen und andere Organisationsakte; Festlegung politischer Grundsätze u. ä.). I. w. S. wird eine in Ausübung des Gnadenrechts ergehende Entscheidung als R. angesehen, die früher allg. verneinte gerichtliche Nachprüfbarkeit solcher Akte von der neueren Verf.-Rspr. aber in gewissem Maße bejaht (vgl. BVerfGE 30, 108 f.; BayVerfGHE 18, 140 f.).




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