RegressverbotKausalitätslehre, wonach das Dazwischentreten des vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns eines Dritten in einem Kausalverlauf den Kausalzusammenhang zwischen der vorherigen Handlung und dem Erfolg unterbricht. Wird heute gemeinhin abgelehnt, da sie der Äquivalenztheorie ( Kausalität) widerspricht. Das Hinzutreten des Handelns Dritter kann vielmehr zum Ausschluss der objektiven Zurechnung führen.
Weitere Begriffe : Gemeindeverwaltungsverband | Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft | Vaterschaftstest |
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