Regress

Rückgriff.

Rückgriff.

([M.] Rückschritt) ist der Rückgriff eines zunächst zu einer Leistung Verpflichteten auf einen weiteren, vielfach nur im Innenverhältnis zur Erbringung der Leistung Verpflichteten. Regressfälle sind an sehr verschiedenen Stellen gesetzlich geregelt (z.B. § 78 BBG für Dienstpflichtverletzungen von Beamten, § 426 I BGB für Ausgleichung im Verhältnis mehrerer Gesamtschuldner zueinander). Eine besonders ausführliche Regelung hat der R. im Wechselrecht erfahren (Art. 43 ff. WG). Lit.: Rößing, J., Der Regress des Verbrauchers gegen den Hersteller, 2000; Müller, C., Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialhilfeempfängem, 3. A. 2000; Günther, D., Der Regress des Sach Versicherers, 2003; Schröder, B., Regress und Rückabwicklung bei der Bankgarantie auf erstes Anfordem, 2003

(Rückgriff) ist das Zurückgreifen eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten, der ihm gegenüber wegen des von ihm geleisteten Ersatzes haftet. Ein Regressanspruch (Rückgriffsanspruch) - dem Wesen nach meistens ein Anspruch auf Schadensersatz - kann z. B. dem Staat gegen einen Beamten zustehen, wenn dieser eine Amtspflichtverletzung begangen hat, für die der Staat den Verletzten hat entschädigen müssen (Staatshaftung, Haftung des Beamten). S. a. Wechselregress, Scheckregress, Verbrauchsgüterkauf.
Kann jemand, der einem anderen etwas zahlen mußte, diesen Betrag von einem Dritten ersetzt verlangen, so kann er bei ihm Regreß oder Rückgriff nehmen. Zum Beispiel spricht man von einem Regreß des Staates, der einem Bürger auf Grund einer Amtspflichtverletzung eines Beamten Schadensersatz geleistet hat, bei dem Beamten oder von einem Regreß einer Person, die einen Wechsel hat einlösen müssen, bei dem eigentlichen Wechselschuldner, dem Akzeptanten. Heute wird der Ausdruck Regreß aber oftmals auch einfach für Schadensersatz gebraucht.




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