Äquivalenztheorie
ist im Schadensersatzrecht das Mindesterfordernis für die Zurechnung einer bestimmten Schadensfolge zu einer bestimmten Handlung im Rahmen der Kausalität. Ursächlich isi danach jede Verletzungshandlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Schaden entfiele (conditio sine qua non). Im Zivilrecht wird die A. jedoch durch die Adäquanztheorie und die Lehre vom Schutzzweck der Norm eingeschränkt.
Lehre vom Ursachenzusammenhang im strafrechtlichen Bereich.
ist die auf die Gleichwertigkeit der Bedingungen abstellende Theorie zur Bestimmung der (rechtlich beachtlichen) Kausalität eines Verhaltens für einen Erfolg. Kausal ist danach eine Handlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ([lat.] condicio sine qua non), eine Unterlassung, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der (negative) Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen würde. Für die A. sind alle Bedingungen des Erfolgs gleichwertig (äquivalent). Sie ermöglicht die Zurechnung eines Erfolgs zu sehr vielen Handlungen, so dass sie zur Erreichung überzeugender Ergebnisse durch weitere einschränkende Tatbestandsmerkmale ergänzt werden muss ( Adäquanztheorie). Lit.: Rothenfußer, C., Kausalität und Nachteil, 2003
(Bedingungstheorie): Lehre von der Gleichwertigkeit aller für einen bestimmten Erfolg ursächlichen Ereignisse. Die Äquivalenztheorie nimmt eine Bewertung der naturgesetzlich vorgegebenen, außerrechtlichen Kausalzusammenhänge (Kausalität)
vor. Nach ihr ist jedes Ereignis kausal im Rechtssinne, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (condicio sine qua non).
Diese Formel beschreibt nur die Gleichwertigkeit aller Ursachen, ist aber nicht geeignet, den Kausalzusammenhang selbst zu ermitteln, da sie das Wissen um die konkrete Kausalität voraussetzt.
Schadensersatz (1 a); für das Strafrecht Kausalität im Strafrecht.
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