Reichsjustizministerium

Die Aufgaben des R. (1919-1945) entsprachen bis 1934 im Wesentlichen denen des Bundesjustizministeriums. Mit der Übernahme der Länderjustiz auf das Reich wurde das RJM im Deutschen Reich die zentrale und oberste Behörde der Justizverwaltung; allerdings wurden die Geschäfte weitgehend auf Verwaltungsabteilungen der Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwälte delegiert.




Vorheriger Fachbegriff: Reichsjustizgesetze | Nächster Fachbegriff: Reichskammergericht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen