ReichsjustizministeriumDie Aufgaben des R. (1919-1945) entsprachen bis 1934 im Wesentlichen denen des Bundesjustizministeriums. Mit der Übernahme der Länderjustiz auf das Reich wurde das RJM im Deutschen Reich die zentrale und oberste Behörde der Justizverwaltung; allerdings wurden die Geschäfte weitgehend auf Verwaltungsabteilungen der Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwälte delegiert.
Weitere Begriffe : Anschluss | Einheitlichkeit der Rechtsprechung | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
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